Kündigung in der Probezeit

Gegen eine Kündigung in der Probezeit kann man sich in manchen Fällen erfolgreich zur Wehr setzen. Das ist dann der Fall, wenn die Kündigung sittenwidrig oder treuwidrig ist. Eine derartige Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis entgegen einer landläufigen Meinung, wonach die Kündigung während der Probezeit nicht anfechtbar sei, gerade nicht.

Unwirksam ist eine Kündigung bereits dann, wenn die Kündigung erst nach einer 6-monatigen Probezeit zugeht. In einem Betrieb mit mehr als 10 Beschäftigten besteht dann schon Kündigungsschutz.
Unwirksam ist die Kündigung auch dann, wenn der Betriebsrat nicht gehört wurde oder die Kündigung nicht vom dazu Berechtigten unterzeichnet oder gar mit einem Namenskürzel versehen wurde.

Die Kündigung kann man aber auch dann angreifen, wenn die Kündigung treuwidrig (§ 242 BGB) oder sittenwidrig (§ 138 BGB) ist. Ob eine Kündigung treuwidrig oder sittenwidrig und damit auch ohne Kündigungsschutzgesetz unwirksam ist, muss immer im Einzelfall überprüft werden. Eine in persönlich verletzender Form ausgesprochene Kündigung oder widersprüchliches Verhalten des Arbeitgebers kann man in diesem Zusammenhang beispielhaft erwähnen.

Oft ist es nicht leicht, eine sittenwidrige oder treuwidrige Kündigung beim Arbeitsgericht nachzuweisen. Um so wichtiger ist es dann, einen wirklich kompetenten, auf dem Arbeitsrecht spezialisierten und erfahrenen Fachanwalt mit der Sache zu befassen.

Nehmen Sie bitte eine in der Probezeit ausgesprochene Kündigung nicht einfach hin. Rufen Sie an und lassen Sie sich die Rechtslage schnell und verlässlich erläutern. Eile ist in jedem Fall geboten, da eine Kündigung nach drei Wochen ab Zugang als wirksam git!