Bei einer Änderungskündigung handelt es sich um eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die mit dem Angebot verbunden wird, das Arbeitsverhältnis unter veränderten Bedingungen fortzusetzen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich, dass die Änderungskündigung Vorrang vor einer Beendigungskündigung hat.
Ein Arbeitgeber kann nicht einseitig die in einem Arbeitsvertrag enthaltenen Bedingungen dergestalt ändern, dass er vom Arbeitnehmer etwa verlangt, in Zukunft nicht mehr in Kiel sondern in Hamburg zu arbeiten. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen. Bei einer Änderungskündigung wird das bestehende Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt und zugleich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu entsprechend geänderten Arbeitsbedingungen angeboten.
Der Arbeitnehmer hat dann folgende Möglichkeiten:
- Alternative
Er kann das Angebot annehmen, sodass das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Arbeitsbedingungen fortgesetzt wird. - Alternative
Er kann das Angebot aber auch ablehnen. Die Änderungskündigung verwandelt sich in diesem Fall in eine Beendigungskündigung. Die Zulässigkeit beurteilt sich nach den Regeln für den Kündigungsschutz. - Alternative
Wird die Änderungskündigung “unter Vorbehalt” angenommen, so ist eine Klage möglich. Der Vorbehalt kann dann mit einer Änderungsschutzklage innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung, erklärt werden. Das Arbeitsverhältnis läuft dann zunächst unter den neuen Bedingungen weiter! Sollte das Arbeitsgericht feststellen, dass die Änderung sozial nicht gerechtfertigt war, gelten rückwirkend wieder die ursprünglichen Arbeitsbedingungen.
Welche Alternative der Arbeitnehmer auch immer wählt, er muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung dem Arbeitgeber gegenüber seine Entscheidung mitteilen. In derselben Zeit muss der Arbeitnehmer aber auch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Falls Änderungsschutzklage erhoben wird, prüft das Gericht, ob die Änderung der Arbeitsbedingungen sachlich gerechtfertigt ist.